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Umgang mit
Fundtieren in Niedersachsen
Umgang mit Fundtieren in
Niedersachsen
Eine Information des Tierschutzausschusses der Tierärztekammer Niedersachsen
Grundsätzlich sind aufgefundene Tiere, die üblicherweise von Menschen gehalten
werden, wie Hunde, Katzen, Ziervögel, landwirtschaftliche Nutztiere oder Tiere,
die nicht den hier sonst wildlebenden Arten zuzurechnen sind, als Fundtiere
einzustufen und zu behandeln.
„Die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere stehen unter dem Schutz des
Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände.“
(Art. 20a Grundgesetz)
Fundtiere unterliegen dem Fundrecht (BGB§965-984). Für den Finder oder die
Finderin besteht die Pflicht, das aufgefundene Tier der zuständigen Fundbehörde
(Gemeinde) anzuzeigen. Die zuständige Behörde ist zur Aufnahme und Betreuung des
Fundtieres verpflichtet. Sie kann diese Aufgabe Dritten z.B. Tierschutzvereinen
übertragen.
Voraussetzung für die Kostenübernahme ist die Anzeige des Fundes durch den
Finder bei der Behörde (Tierart, Fundort, Uhrzeit).
Die Betreuungskosten schließen die notwendigen unaufschiebbaren
veterinärmedizinischen Behandlungskosten ein wie Versorgung von Verletzungen und
Behandlung akuter Erkrankungen. Die Abrechnung hat nach GOT zu erfolgen.
Prophylaktische Maßnahmen wie z.B. Impfungen werden sich danach richten, wo das
Tier anschließend untergebracht wird und sollten im Vorfeld mit der Fundbehörde
abgeklärt werden. Gleiches Vorgehen empfiehlt sich auch bei diagnostischen
Maßnahmen, aufwendigen Behandlungen und chirurgischen Eingriffen. Eingriffe zur
Verhinderung der Fortpflanzung sind nicht erstattungsfähig!
Eine etwas andere Vorgehensweise findet bei Wildtieren, also herrenlosen Tieren,
Anwendung. Hierunter fallen nicht Wildtiere, die in Gehegen gehalten werden.
Generell dürfen Wildtiere nicht aus der Natur entnommen werden, es sei denn sie
sind verletzt oder krank. Eine Kostenübernahmepflicht seitens der Gemeinde
besteht nicht!
Zuständig sind Jagd- bzw. Naturschutzbehörde, als Ansprechpartner auch der
Jagdausübungsberechtigter nur für Wildtiere, die unter das Jagdrecht fallen und
ggf. die Polizei. Anerkannte Auffang- und Pflegestationen für verletzte
Wildtiere können ebenfalls genutzt werden. Wird ein verletztes Wildtier jedoch
von der Polizei oder der Ordnungsbehörde zum Tierarzt gebracht, so kommen diese
Institutionen als Auftraggeber auch für die Kosten auf. In allen anderen Fällen
sind, aufgrund nicht eindeutiger bzw. fehlender gesetzlicher Bestimmungen,
Vereinbarungen mit den entsprechenden Institutionen ratsam. Im Falle einer
notwendig werdenden Euthanasie werden die Kosten für die Beseitigung des
Tierkörpers von Fund- und Wildtieren von der Gemeinde übernommen
(Tierseuchenrecht).
Quellen:
Niedersächsisches Ministerium für
Den ländlichen Raum, Ernährung
Landwirtschaft und Forsten
Dr. H. Bottermann
Referat 24. Deutscher Tierärztetag Baden-Baden
Dr. Gerd Möbius
Inst. für Tierhygiene und Öffentl. Veterinärwesen
Der Veterinärmedizinischen Fakultät Leipzig
Mit freundlicher
Genehmigung: Mike Hoppmann -
Tierärztekammer
Niedersachsen
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